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Važecká jaskyňa

Zwischen Liptovský Mikuláš und Poprad liegt die Höhle Važecká jaskyňa, ein bedeutender paläontologischer Fundort der Knochen des Höhlenbären (ursus spelaeus), der größer und schwerer als der heutige Braunbär war. Eine Plastik des Höhlenbären befindet sich in der Höhle.

Besuchsordnung

Die Besuchsordnung, das Verhalten in der Höhle, Nutzungsbedingungen der Höhle, die Öffnungs- und Einlasszeiten in die Höhle bestimmt die Verordnung der Kreisumweltbehörde:

VERORDNUNG

Der Kreisumweltbehörde in Žilina Nr.
4/2004 vom 22. Januar 2004
über die Besuchsordnung des nationalen Naturdenkmals Važecká jaskyňa

Die Kreisumweltbehörde in Žilina bestimmt gemäß § 24 Abs. 19 Gesetz Nr. 543/2002 Smlg. über den Umwelt- und Landschaftsschutz (nachstehend nur „Gesetz“) und § 7 Abs. 2 Gesetz Nr. 525/2003 Smlg. über die staatliche Verwaltung des Umweltschutzes und die Veränderung und Ergänzung einiger Gesetze im Einvernehmen mit der Slowakischen Höhlenverwaltung in Liptovský Mikuláš:

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es zum Schutz des nationalen Naturdenkmals Važecká jaskyňa (nachstehend nur „Höhle“) und einer vertretbaren Nutzung zu kulturellen, bildenden und Behandlungszwecken beizutragen durch die Regelung von Einzelheiten über den Gebietsschutz und die Nutzung der Höhle und das Verhalten ihrer Besucher.

§ 2
Grundbegriffe

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als

  • Höhlenbesucher jede natürliche Person, die die Höhle mit dem Ziel einer kulturell-erzieherischen Nutzung oder Heilbehandlung betritt,
  • kulturell-erzieherische Nutzung der Höhle jeder organisierte Eintritt und die Besichtigung des erschlossenen Teils der Höhle mit dem Ziel ihre natürlichen und historischen Werte kennen zu lernen und jeder organisierte Eintritt und Aufenthalt in der Höhle im Rahmen einer Körpererziehungs-, Sport- oder kulturell-erzieherischen Veranstaltung, sowie einer anderen für die Öffentlichkeit zugänglichen gesellschaftlichen Veranstaltung gemäß § 24 Abs. 4 Buchstabe i) des Gesetzes,
  • Behandlung jeder organisierte Eintritt und Aufenthalt in der Höhle im Rahmen der Speläotherapie und speläoklimatischer Heilaufenthalte,
  • Betreiber die Slowakische Höhlenverwaltung,
  • Führer eine durch den Betreiber der Höhle bestimmte natürliche Person, die sichtbar als Führer gekennzeichnet ist und sich dadurch von den Höhlenbesuchern unterscheidet.
§ 3
Bedingungen der Höhlennutzung
  1. Die Grundpflichten der Besucher und des Höhlenbetreibers in Bezug zum Höhlenschutz und der Sicherheit der Besucher sind in § 24 Abs. 4 und 17 des Gesetzes festgelegt.
  2. Die Öffnungs- und Einlasszeiten in die Höhle sind in Anlage Nr. 1 angeführt.
  3. Das Betreten der Höhle und das Bewegen in der Höhle ist nur mit einem Führer auf dem Besichtigungsweg oder einer anders markierten Besichtigungsroute möglich (nachstehend nur „Besichtigungsroute der Höhle“). Die Besichtigungsroute der Höhle ist in Anlage Nr. 2 beschrieben.
  4. Vor dem Betreten und während des Aufenthaltes in der Höhle ist der Besucher verpflichtet sich nach den Weisungen des Führers zu richten.
  5. Besuchern ist es untersagt
    • die Höhle mit Hunden oder anderen Tieren, Gepäck mit Ausmaßen von mehr als 50 x 35 x 25 cm oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu betreten,
    • die Sinter-Kalzit-Gebilde zu berühren, zu beschädigen und zu zerstören, sowie andere Bestandteile und Elemente des Höhlenökosystems zu beschädigen und zu zerstören,
    • Minerale und Versteinerungen, paläontologische Funde und ihre Teile aufzusammeln,
    • Fledermäuse oder andere Lebewesen zu stören, zu fangen oder töten,
    • Abfälle wegzuwerfen, zu rauchen oder auf andere Art die unterirdischen Räume zu verschmutzen,
    • Lebensmittel und Getränke zu konsumieren,
    • die Ruhe und Stille zu stören oder auf eine andere Weise die Erläuterungen des Führers für die Besucher zu stören,
    • elektrische Anlagen zu berühren,
    • technische Anlagen zu beschädigen,
    • Besucher zu blenden und den Verlauf der Besichtigung durch den Einsatz eigener Leuchtmittel zu stören,
    • die Besichtigungsroute der Höhle zu verlassen und sich außerhalb dieser zu bewegen,
    • sich von der Besuchergruppe und dem Führer zu entfernen, die Besichtigung verzögern und die Bewegungsfreiheit der übrigen Besucher einzuschränken.
  6. Der Führer ist berechtigt nach wiederholtem Hinweisen die Besichtigung zu unterbrechen und einen Besucher, der gegen die Absätze 4 und 5 verstoßen hat, aus der Höhle zu führen ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
§ 4
Aufhebungsbestimmung

Mit dem Tag der Wirksamkeit dieser Verordnung verliert der Beschluss des Bezirksumweltamtes in Liptovský Mikuláš, Abteilung der staatliche Verwaltung des Natur- und Landschaftsschutzes Nr. ŽP 249/95 Hl vom 28. März 1995 über die Veröffentlichung einer Besuchsordnung der Höhlen Demänovská jaskyňa slobody, Demänovská ľadová jaskyňa und Važecká jaskyňa seine Gültigkeit.

§ 5
Wirksamkeit

Diese Verordnung wird am 1. März 2004 wirksam.

Ing. František Kužma
Amtsvorsteher der Kreisumweltbehörde in Žilina

Anlage Nr. 1 zur Verordnung der Kreisumweltbehörde in Žilina Nr. 4/2004

Öffnungs- und Einlasszeiten in die Höhle

Die Höhle ist vom 2. Januar bis zum 30. November geöffnet.

Die Höhle kann zu kulturell-erzieherischen Zwecken von 9.00 bis 18.00 Uhr betreten und besichtigt werden. Die einzelnen Einlasszeiten in die Höhle sowie die außerhalb der Saison liegende technische Pause sind in der Eingangsordnung,genannt, die der Höhlenbetreiber veröffentlicht.

Anlage Nr. 2 zur Verordnung der Kreisumweltbehörde in Žilina Nr. 4/2004

Besichtigungsroute der Höhle